12-W. Embryo
12-Wochen Embryo, lebendig!

Spätabtreibung - Kurz

Sehr geehrter Besucher,
lieber Arztkollege, Medizinstudent, Prolifer, 


es geht in diesem Kapitel um Spätabtreibung von ungeborenen Kindern aus der Sicht von Lebensrechtsärzten der EPLD-Ärztevereinigung.

Merke:
Ungeborene bei der 'Spätabtreibung' sind voll lebensfähig, sie dürfen jedoch aus 'medizinischen Gründen' bis kurz vor dem Einsetzen der Geburtswehen getötet werden, wenn die Gesundheit der Mutter in Gefahr ist (!).

Gerade als Lebensrechtsärzte setzen wir uns für den Lebensschutz dieser Ungeborenen ein.

Herbstlaub
Trockenes Herbstlaub

Unsere Sonderseiten

Das wichtige Thema Spätabtreibungen' wird auch auf anderen Seiten behandelt:


1.     Doppel-Spätabtreibung in Melbourne / Australien 2011    mehr


2.      Medizinische Aspekte der Spätabtreibung                        mehr

3.      Widerstand (der Mütter) gegen Spätabtreibung                 mehr


4.

Bedrohung
Tödlich bedrohter Embryo (12.SSW) - von Ärzten

In Spezialkliniken ...

Leider werden jährlich ca. 200 ungeborene Kinder in einem sehr späten Stadium 'rechtmäßig'  per sog. 'Spätabtreibung in Kliniken getötet.

Insbesondere Universitätskliniken mit ihren erfahrenen Operateuren sind hier gefragt..

(Gynäkologen an kleineren Krankenhäusern schicken solche "Spezialfälle" weiter an kompetente gynäkologische Zentren, denn es ist mit Komplikationen zu rechnen).

Das Töten der längst lebensfähigen Babies wird nicht ambulant durchgeführt.

Sonnenblumen
Sonnenblumen - pro vita + Lebensfreude

Initiativen katholischer Vereine

Die EPLD-Ärztevereinigung begrüßt und unterstützt die Initiative der katholischen Vereinigungen (Kolping, Familienbund Deutscher Katholiken, Kath. Frauenbund) für mehr gesetzlichen Schutz vor allem der behinderten Ungeborenen.  

Insbesondere gefällt, dass Druck von den Ärzten genommen werden soll, behinderte Kinder aufzuspüren und letztlich der Abtreibung zuzuführen.

                                        

Instrumente ...
Chirurgische Instrumente gegen das Leben ...

Gesetzeslage

Als Ursache sehen Ärzte die Neufassung des Paragraphen 218 im Jahr 1995:


1.  Die bisherige embryopathische Indikation ist gestrichen worden und in die medizinische Indikation eingeflossen sei.

Damit ist eine Tötung des ungeborenen Kindes praktisch bis kurz vor der Geburt möglich.


2.   Die juristische Begründung für eine 'rechtmäßig' späte Tötung:

'In diesem Zusammenhang kritisieren laut der 'Welt' die Ärzte auch die unklare Auslegung des Begriffes "medizinische Indikation'.

Wenn sich die zu erwartenden Belastungen durch den späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Gesundheitszustand der Mutter auszuwirken drohten, falle dies nach geltender Rechtssprechung bereits unter 'medizinische Indikation'. 
(Aus ALfA-Newsletter 1/2004)


Embryo
Embryo - im Licht des Lebens und des Schutzes

Zustände in Deutschland

Zitat aus dem ALfA-Newsletter 25 / 06:

Nach der derzeitigen Gesetzeslage des § 218a II StGB kann ohne Einhaltung von Fristen und ohne jede Beratung bei einer zu erwartenden Behinderung eines Kindes ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden.

Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich mehr als 200 ungeborene Kinder zwischen der 23. Schwangerschaftswoche und der Geburt abgetrieben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bereits ausserhalb des Mutterleibes lebensfähig sind.

Kritiker gehen noch von einer drei- bis vierfach höheren Dunkelziffer aus.
"Es kann keine Garantie auf ein Leben ohne körperliche, seelische oder geistige Einschränkungen geben", betonte Thomas Dörflinger, MdB (Bundesvorsitzender von Kolping).

Kritisch sieht KDFB-Präsidentin Ingrid Fischbach auch die Ausweitung vorgeburtlicher Diagnostik, die einen teils erheblichen Druck auf die Eltern erzeuge, ein "perfektes" und "leistungsfähiges" Kind zu bekommen.
"Niemand darf zu einer Entscheidung gegen ein behindertes Kind gedrängt werden. Eltern, die auf PID (+ Pränataldiagnostik, Anm. Dr. Wi.) verzichten wollen, dürfen nicht unter Druck gesetzt werden", so Fischbach.
Vielmehr sei es Aufgabe des Gesetzgebers und der Gesellschaft, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Eltern erleichterten, ein krankes oder behindertes Kind anzunehmen.

Forderungen zum Arzthaftungsrecht

Daneben fordern die Vorsitzenden der drei katholischen Verbände eine Anpassung des Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Bisher ist es möglich, einen Arzt auf Schadenersatz zu verklagen, wenn dieser eine Behinderung nicht erkannt oder den Eltern nicht mitgeteilt hat.
Damit wird das ausgetragene behinderte Kind juristisch wie ein Schaden für die Familie behandelt.

Ein Kind, so Dörflinger, könne in keinem Fall ein Schaden sein. "Jedes Leben ist ein Wert an sich und ein Gewinn", betonte Dörflinger.
 

Kreuzung am Himmel
Kreuzung

Weitere Informationen




 

 

Stacheldrahtzaun
Stacheldrahtzaun im Nebel

Schluß

Vielen Dank für Ihr Interesse!
Mit freundlicher Empfehlung
gez. 

Dr. (I) Gero Winkelmann,
(Leiter der EPLD-Ärztevereinigung Lebensrecht)

 

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